Gesetze / 3. DVLuftGerPV
LuftGerPV1998DV 3§ 8 Gültigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung kann auf die Berechtigung zur Musterprüfung bestimmter Arten von Luftsportgerät beschränkt werden.